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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Geltung

Die Allgemeinen Geschäftsbeclingungen ( AGB ) gelten für sämtliche Offerten und Verträge für Werke zwischen EV EINDECOR GmbH und den Kunden.

Anderslautende Vereinbarungen gehen den AGB vor, sofern sie von beiden Parteien schriftlich getroffen werden.

  1. Offerten und Verträge

Offerten und Verträge von EV EINDECOR GmbH basieren auf den SIA-Normen, insbesondere SIA-Normen 118, 118/253, 251, 253.

Wegbedungen werden

  • das allgemeine Rücktrittsrecht des Kunden gemäss Art. 377 OR und Art. 184 SIA 118.

  • die betreffend zufälligem Werkuntergang notwendige Verabredung im Werkvertrag gemäss Art. 187, Abs. 2 SIA 118. - das Wandelungsrecht gemäss Art. 205-209, 368 OR und Art. 169 SIA-Norm 118.

Offerten von EV EINDECOR Ssind während 60 Tagen ab Offertdatum gültig.

Ein Vertrag ist gültig abgeschlossen, sobald der Kunde einer schriftlichen Offerte von HAG zustimmt oder eine eingegangene schriftliche Auftragsbestätigung von EV EINDECOR nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.

Wird über eine der Parteien der Konkurs eröffnet oder wird sie dauerhaft zahlungsunfähig, führt dies zur sofortigen Vertragsauflösung.

         3,    Lieferungen und Leistungen

EVEINDECOR erbringt die vereinbarten Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Ausführung geltenden SIA-Normen, insbesondere SIA-Normen 251 und 253, Merkblätter von BodenSchweiz und der Interessen- gemeinschaft Schweizer Parkettmarkt.

Der Kunde ist verantwortlich, dass alle für die vereinbarte Leistungserstellung nötigen bauseitigen Vorbereitungen termingerecht erbracht sind. Falls nicht gegeben, ist HAG berechtigt, diesbezügliche Wartezeiten, Räumungs- und Umstellungsarbeiten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

Es gelten die vertraglich vereinbarten Ausführungszeiten. Terminverschiebungen sind HAG mindestens 7 Tage voraus mitzuteilen. Verzögert sich die Leistungserfüllung ohne Verschulden von HAG, so verlängert sich die Frist mindestens um die Dauer des Verzögerungsgrundes.

EVEINDECOR ist jederzeit berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer beizuziehen.

  1. Werkabnahme

Die erbrachten vereinbarten Leistungen von EVEINDECOR sind vom Kunden oder seinem Vertreter abzunehmen. Es wird ein Werkabnahme-Protokoll erstellt, das beide Vertragsparteien unterzeichnen.

Findet innert 7 Tagen nach Arbeitsvollendung keine gemeinsame Abnahme statt, kann EV EINDECOR das Werkabnahme- Protokoll erstellen und dem I<unden zustellen. Ohne schriftliche Ablehnung des Kunden innert 7 Tagen ab Empfang gilt das Werk stillschweigend als vorbehaltlos abgenommen.

Wird das Werk bezogen oder durch Dritte weiterbearbeitet, gilt das Werk ebenfalls stillschweigend als vorbehaltlos abgenommen.

  1. Gewährleistung

HAG gewährleistet und haftet grundsätzlich genüss SIA-Norm 118.

EVEINDECOR übernimmt keine Gewähr bei gelieferten Produkten

  • für natürlich bedingte Eigenschaften, Unregelmässigkeiten und Veränderungen, insbesondere betreffend Farbe,

Struktur und Maserung.

  • für geringfügige Farbdifferenzen und Änderungen infolge Chargenwechsel oder Produktanpassungen.

EVEINDECOR haftet nicht für Schäden an gelieferten Produkten infolge natürlicher oder ordentlicher

Abnutzung.

  • ausserordentlicher Temperatur-, Luftfeuchteschwankung. - unsachgemässer Nutzung, Bedienung und Pflege.

  • Gewaltanwendung.

  1. Zahlungsbedingungen

Rechnungen von EVEINDECOR sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde ohne Mahnung in Verzug, Verzugszins 5% pa.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von HAG.

Eine Verrechnung seitens des Käufers mit allfällligen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

Bei der Ausführung von Arbeiten, die länger als 14 Tage dauert, kann HAG Akonto-Rechnungen bis 90% der bereits erbrachten Leistungen stellen.

  1. Schlussbestimmungen

Es gilt schweizerisches Recht.

Gerichtsstand ist der Sitz der EVEINDECOR mit der der Kunde das Vertragsverhältnis eingegangen ist.

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